Publicitas AG | Wir kennen die Medien.

1. Vertragsgegenstand

 

1.1. Die Publicitas Cinecom & Media AG, nachfolgend P Cinecom genannt, ist exklusiv für die Vermarktung der Werbezeit der Fernsehsender Sat.1 und kabel eins in der Schweiz sowie der Werbezeit des Fernsehsenders 3+ zuständig. Auf Sat.1 und kabel eins bestehen Werbeinseln für exklusiv in der Schweiz auszustrahlende Werbung.

1.2. P Cinecom schliesst in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Sendeaufträge mit werbetreibenden Vertragspartnern (nachfolgend „Werbeauftraggeber“ genannt) oder mit den von ihnen beauftragten Werbe- oder Media-Agenturen (nachfolgend „Agentur genannt) zur Ausstrahlung von Werbung/Werbezeit (z.B. klassische Werbespots, Sonderwerbeformen und Sponsoring nachfolgend zusammenfassend „Werbespot“ genannt) ab. Die Ausstrahlung der Werbespots erfolgt durch den jeweiligen Fernsehsender.

1.3. Die Leistungen der P Cinecom richten sich ausschliesslich nach den nachstehenden AGB oder allfälligen individuellen, schriftlichen Kundenvereinbarungen mit P Cinecom. Die Anwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Werbeauftraggebers und/oder der Agentur ist ausdrücklich ausgeschlossen, selbst wenn diese ausschliessliche Geltung beanspruchen sollten.

1.4. Die vorliegenden AGB gelten für alle zukünftigen Bestellungen zwischen dem Werbeauftraggeber und/oder der von ihm beauftragten Agentur und P Cinecom, auch wenn eine Offerte oder Bestätigung diese nicht ausdrücklich mit einbezieht.

1.5. P Cinecom nimmt Aufträge von Agenturen nur für namentlich bezeichnete Werbeauftraggeber an. Ein von einer Agentur vertretener Werbeauftraggeber kann sich gegenüber P Cinecom nur durch Zahlung an P Cinecom von seiner Zahlungsverpflichtung befreien.

2. Preise

2.1. Massgebend für die geltenden Preise der Werbespots auf den jeweiligen Fernsehsendern sind die aktuellen Tarife. Der Grundpreis ist die Vergütung für die Ausstrahlung des Werbespots inkl. allfälliger Zuschläge für Sonderplatzierungen gemäss aktuellem Angebot und indexiert auf die jeweilige Sekundenlänge des Werbespots. Er enthält keine Steuern, sonstige Abgaben, Produktionskosten oder sonstige Kosten. Diese werden, soweit sie anfallen, gesondert berechnet und gehen in jedem Fall zu Lasten des Werbeauftraggebers.

2.2. Verbundwerbung bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. P Cinecom ist zur Erhebung eines Verbundzuschlags berechtigt.

2.3. Die Preise können jederzeit angepasst werden. Preisänderungen bei laufenden bzw. offenen Werbaufträgen werden rechtzeitig (elektronisch bzw. schriftlich) mitgeteilt. Im Fall einer Preiserhöhung bei laufenden bzw. offenen Werbeaufträgen steht dem Werbeauftraggeber und/oder der Agentur ein Rücktrittsrecht zu. Die Preiserhöhung gilt als anerkannt, sofern der Werbeauftraggeber und/oder die Agentur nicht innerhalb von 48 Stunden seit Zugang der Mitteilung dieser schriftlich widerspricht. Das Schweigen gilt als Annahme. Im Falle einer Online-Buchung über das Buchungs- und Abwicklungssystem „publiplan“ sind die Rücktrittsrechte und –fristen in der Nutzungsvereinbarung „publiplan“ geregelt. Ohne gegenteilige Mitteilung des Werbeauftraggeber und/oder der Agentur wird P Cinecom die betroffenen Werbespots zum vereinbarten Zeitpunkt zu den neuen Konditionen ausstrahlen und in Rechnung stellen.

3. Nutzungsrechte, Haftung, Freistellung

3.1. Der Werbeauftraggeber ist verpflichtet, alle zur Herstellung des Werbespots notwendigen Rechte einzuholen. Für die rechtliche Zulässigkeit des Werbespots ist allein der Werbeauftraggeber verantwortlich. P Cinecom und die von ihr vertretenen Fernsehsender können hierfür generell nicht haftbar gemacht werden. Dies gilt auch, wenn die TV-Werbung vor deren Ausstrahlung durch P Cinecom visioniert wurde.

3.2. Mit der Auftragserteilung bzw. elektronischen Unterzeichnung der Werbezeit via publiplan  wird bestätigt, dass der Werbeauftraggeber Inhaber sämtlicher zur Ausstrahlung im Fernsehen erforderlichen Rechte (z.B. Urheber- und Markenrechte) ist. Der Werbeauftraggeber sichert zu, dass diese Rechte auf die P Cinecom bzw. den ausstrahlenden Fernsehsender übertragen werden können.

3.3. Der Werbeauftraggeber ist verantwortlich dafür, dass der Werbespot sämtliche anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Richtlinien einhält und Branchengrundsätze berücksichtigt. Insbesondere darf der Werbespot nicht gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen, gegen das RTVG/RTVV, Lotterie- und Strafgesetz, den Persönlichkeitsschutz und die Preisbekanntgabeverordnung verstossen.

3.4. Der Werbeauftraggeber und/oder die Agentur gibt P Cinecom unaufgefordert die SUISA-Nummer des Werbespots an. Fehlt die Angabe der SUISA-Nummer beim Werbespot, kann die Ausstrahlung des Werbespots verweigert werden. Die allfällige Entschädigung durch kurzfristige Stornierung des Werbespots wird gemäss Ziffer 3.6. geregelt.

3.5. Der Werbeauftraggeber stellt P Cinecom und die von ihr vertretenen Fernsehsender von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Sollten P Cinecom oder die von ihr vertretenen Fernsehsender wegen der Sendung eines Werbespots, insbesondere wegen des Inhalts, von Dritten aus urheber-, wettbewerbsrechtlichen oder sonstigen Gründen in Anspruch genommen werden, so stellt der Werbeauftraggeber P Cinecom und die Fernsehsender von sämtlichen daraus entstehenden Ansprüchen (z.B. Anwalts- und Gerichtskosten) auf erste Aufforderung hin durch Zahlung von Geld frei und ersetzt darüber hinaus P Cinecom und den Fernsehsendern einen etwaigen entstehenden direkten oder indirekten Schaden.

3.6. Kann der gebuchte Werbespot nicht ausgestrahlt werden, weil der Werbeauftraggeber  seinen Pflichten nicht oder nur unvollständig nachgekommen ist, bleibt er zur vollumfänglichen Zahlung des vereinbarten Auftragsvolumens verpflichtet.

3.7. P Cinecom ist nicht verpflichtet, Werbespots vor Annahme des Auftrags aus technischer Sicht anzusehen oder rechtlich zu überprüfen. P Cinecom und die von ihr vertretenden Fernsehsender behalten sich auch bei rechtsverbindlich angenommenen Sendaufträgen vor, Werbespots aus rechtlichen, ethischen oder ähnlichen Gründen zurückzuweisen. P Cinecom ist im Übrigen dazu berechtigt, Werbespots wegen deren Herkunft, Inhalt, Form, technischer Qualität oder aus organisatorischen Gründen zurückzuweisen. Die Zurückweisung eines Werbespots ist dem Werbeauftraggeber und/oder der Agentur durch P Cinecom jeweils unverzüglich und schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

3.8. Erfolgt die Ablehnung aus Gründen gemäss Ziffer 3.7. stellt P Cinecom dem Werbeauftraggeber die P Cinecom entstandenen Umtriebe, höchstens aber 80% des vertraglich vereinbarten Auftragsvolumens, in Rechnung. Erfolgt die Ablehnung aus Rücksicht auf das Ansehen von P Cinecom und/oder des von ihr vertretenen Fernsehsenders, werden dem Werbeauftraggeber keinerlei Kosten in Rechnung gestellt. Der Werbeauftraggeber und/oder die Agentur hat im Falle der Zurückweisung die Möglichkeit, unverzüglich und rechtzeitig einen neuen bzw. abgeänderten Werbespot zur Ausstrahlung zur Verfügung zu stellen, auf den die Zurückweisungsgründe nicht zutreffen. Weitere Ansprüche des Werbeauftraggeber  und/oder der Agentur werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

4. Vertragsabschluss

4.1. Ein Vertrag im Sinne dieser AGB ist der Vertrag zwischen P Cinecom und einem Werbeauf-traggeber und/oder einer von ihm beauftragten Agentur über die Ausstrahlung von Werbespots. Der Vertrag kommt zustande mit dem Eingang der vom Werbeauftraggeber und/oder der Agentur mit Unterschrift bestätigten Bestellung von Werbespots bei P Cinecom. Jeder Auftrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der schriftlichen (per Brief oder Fax) oder elektronischen Bestätigung (per E-Mail) durch P Cinecom. Mündliche oder telefonische Bestätigungen können eine schriftliche Bestätigung nicht wirksam ersetzen. Im Falle einer Online-Buchung über das Buchungs- und Abwicklungssystem „publiplan“ kommt der Vertrag mit der Buchung der gewünschten Werbezeit und der Unterschrift der Werbespots mittels Passwort im Buchungssystem und gemäss der Nutzungsvereinbarung „publiplan“ zustande. Die Ausstrahlung des Werbespots ersetzt in allen Fällen die schriftliche oder elektronische Bestätigung des Sendeauftrags.

4.2. Jeder Auftrag muss den Werbetreibenden und den Inhalt des Werbespots genau bezeichnen, dies gilt auch für Aufträge, die durch eine Agentur erteilt werden. P Cinecom ist berechtigt, von der Agentur eine Handlungsvollmacht des Werbetreibenden zu verlangen.

4.3. Aufträge werden innerhalb eines Jahres abgewickelt. Auftragsjahr ist das Kalenderjahr. Die Angebote der P Cinecom stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der angebotenen Werbezeiten und unter Vorbehalt kurzfristiger Programmänderungen (siehe hierzu auch Ziffer 10.). Ferner übernimmt P Cinecom keine Gewähr dafür, dass neben den im Programmschema ausgewiesenen Werbeblöcken keine weiteren Werbeblöcke angeboten und ausgestrahlt werden.

5. Auftragsbearbeitung / Vertragsabwicklung

5.1. Die Werbespots werden von P Cinecom gemäss Bestellung/Anweisung des Werbeauftraggebers und/oder der Agentur im Offerten- bzw. Reservationsstatus platziert. P Cinecom ist an ihre Offerte gegenüber dem Werbeauftraggeber und/oder der Agentur während sieben Arbeitstagen oder im Fall einer anderweitigen schriftlichen oder elektronischen Vereinbarung längerfristig, aber maximal bis drei Wochen vor dem ersten Ausstrahlungsdatum des Werbespots, gebunden. Im Falle der Abwicklung via „publiplan“ wird die Platzierung durch den publiplan-Vertragspartner selbst vorgenommen (entweder im Offerten- bzw. Reservationsstatus oder als Festbestellung). Abwicklungsdetails sind in einer separaten Nutzungsvereinbarung „publiplan“ geregelt.

5.2. Ein Anspruch auf eine bestimmte Platzierung des Werbespots innerhalb eines Werbeblocks besteht nicht. Erst-/Zweit-/Dritt-/Drittletzt-/Vorletzt- und Letztplatzierungen können gegen Aufschlag gebucht werden.

5.3. P Cinecom kann dem Werbeauftraggeber und/oder der Agentur nicht garantieren, dass kein in Konkurrenz stehendes Produkt oder Unternehmen oder keine in Konkurrenz stehende Dienstleistung im selben Werbeblock gebucht werden.

5.4. P Cinecom behält sich vor, Mehrfachbelegungen sowie aufeinander Bezug nehmende Spots innerhalb eines Werbeblocks oder mehrerer Werbeblöcke nach freiem Ermessen anzahlmässig einzuschränken oder abzulehnen.

5.5. Der Werbeauftraggeber und/oder die Agentur ist berechtigt, Reservationen jederzeit bis drei Wochen vor Ausstrahlungsdatum unter Vorbehalt vorhandener Werbezeitkapazität umzubuchen bzw. zu verändern. Die Änderungswünsche sind P Cinecom schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Abwicklung via „publiplan“ kann der publiplan-Vertragspartner die Buchungsänderungen selbst vornehmen. Die möglichen Änderungsdetails sind in einer separaten Nutzungsvereinbarung „publiplan“ geregelt.

5.6. Drei Wochen vor Ausstrahlungsdatum sind die Reservationen durch den Werbeauftraggeber und/oder die Agentur schriftlich oder elektronisch oder via „publiplan“ fest zu bestätigen. Bei Stornierungen bis zu diesem Zeitpunkt entstehen keine Kosten. Wird die reservierte Werbezeit nicht innert dieser Frist bestätigt, ist P Cinecom berechtigt, diese Werbezeit anderen Interessenten anzubieten. Im Falle der Abwicklung via „publiplan“ werden die betroffenen Werbespots wochenweise durch P Cinecom auf „stand-by“ gesetzt, und die Werbezeit steht Dritten wieder zur Verfügung.

5.7. Verbindliche Aufträge/Festbestellungen können bis 7 Tage vor Ausstrahlungsdatum geändert werden. Die Änderungswünsche sind eindeutig ausformuliert und entweder schriftlich oder elektronisch P Cinecom zuzustellen oder können via „publiplan“ selbst vorgenommen werden. Das vereinbarte finanzielle Buchungsvolumen muss jedoch zwingend aufrechterhalten bleiben, und der Ausstrahlungstermin darf maximal 2 Monate von dem ursprünglich geplanten Termin abweichen. Bei weitergehenden Änderungen kommen die Regelungen gemäss Ziffer 8 zur Anwendung.

6. Mengenrabatte und Preisnachlässe

6.1. Mengenrabatte beziehen sich ausschliesslich auf den Brutto-Umsatz des jeweiligen Fernsehprogramms, lediglich die Umsätze des Programm- und Werbefensters Schweiz von Sat.1 können untereinander kumuliert werden.

6.2. Gemäss Preisunterlagen der jeweiligen Fernsehprogramme (jeweils gültiger Stand) werden auf die Listenpreise Nachlässe in Form von Mengenrabatten gewährt. Diese Nachlässe werden basierend auf den senderbezogenen Buchungsetats für ein Kalenderjahr und anhand der aktuellen Rabattstaffel berechnet.

6.3. Feste Jahresabschlussrabatte und Konzernrabatte bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung bei Vertragsabschluss. Wenn für konzernangehörige Firmen (massgebend Konzernstatus per 1. Januar des Kalenderjahres) die gemeinsame Rabattierung beansprucht wird, ist die schriftliche, von der Konzernmutter rechtsgültig unterzeichnete Bestätigung einer Konzernbeteiligung von mindestens 50% erforderlich.

6.4. Der Rabatt wird in Rücksprache mit dem Werbeauftraggeber und/oder der Agentur bei jeder Kampagne und bei jeder Rechnungsstellung berücksichtigt. Im Falle einer Online-Buchung über das Buchungs- und Abwicklungssystem „publiplan“ wird der Rabatt durch P Cinecom nach Rücksprache mit dem publiplan-Vertragspartner im System hinterlegt. Die endgültige Abrechnung erfolgt spätestens bei Beendigung des Vertragsjahres rückwirkend entsprechend der tatsächlich abgenommenen Werbesendezeit.

6.5. P Cinecom kann Werbe- und Mediaagenturen oder anderen Vermittlern von Werbeaufträgen, sofern sie ihre Vertragspartner beraten oder entsprechende Dienstleistungen nachweisen können, eine Beraterkommission in der Höhe von 15% des Auftragswertes (nach allfälligen Abzügen, wie z.B. Rabatten, aber vor MwSt.) gewähren.

6.6. P Cinecom kann Werbe- und Mediaagenturen sowie anderen Vermittlern von Werbeaufträgen eine Entschädigung für die elektronische Abwicklung von Werbezeit via Online-Buchungs- und Abwicklungssystem «publiplan» ausrichten, sowie andere Leistungen der Agenturen vergüten, die für P Cinecom zu einer Aufwands-Reduktion führen. Diese Vergütungen basieren auf einer separaten Vereinbarung, welche auch die Konditionen regelt.

6.7. Agenturen sichern P Cinecom zu, alle Arten von Rabatten rechtmässig zu verwenden. Agenturen sichern insbesondere zu, dass sie ihre Kunden vollständig und transparent über die Rabatte informiert haben und dass sie die Rabatte ihren Kunden vollständig weitervergüten, soweit der jeweilige Kunde nicht explizit darauf verzichtet hat.

7. Rechnungsstellung/Zahlungsbedingungen

7.1. Die abgenommene Werbesendezeit wird zu den vereinbarten Preisen in Schweizer Franken  zuzüglich Mehrwertsteuer (MwSt.) fakturiert.

7.2. Die Rechnungsstellung erfolgt am Ende des Ausstrahlungsmonats für die im Ausstrahlungs-monat ausgestrahlten Werbespots. Die Rechnungen sind jeweils ohne Abzüge spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Bei Zahlungseingang bis 10 Tage ab Rechnungsdatum gewährt P Cinecom 2% Skonto. Wird eine Rechnung aus Gründen, die beim Werbeauftraggeber oder der Agentur liegen, storniert und erneut in Rechnung gestellt, wird kein Skonto gewährt.

7.3. Nach Ablauf der Zahlungsfrist fällt der Werbeauftraggeber umgehend und ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der Verzugszins beträgt 5% pro Jahr. P Cinecom hat das Recht Mahngebühren im Umfang von Fr. 30 je Mahnung sowie Ersatz des weiteren Schadens in Rechung zu stellen. Ebenso ist P Cinecom bei Zahlungsverzug berechtigt, die weitere Ausstrahlung zu unterlassen. Der Zahlungsanspruch für die unterlassenen Ausstrahlungen bleibt bestehen. Ein Zurückweisungsrecht besteht auch in allen Fällen einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Werbeauftraggebers.

7.4. In besonderen Fällen behält sich P Cinecom vor, die gebuchte Werbesendezeit monatlich im Voraus in Rechnung zu stellen. Diese Vorausrechnung ist spätestens eine Woche vor der ersten Ausstrahlung zu begleichen. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist P Cinecom berechtigt, die Werbespots ohne Mahnung zu stornieren. Der Werbeauftraggeber haftet für alle daraus entstandenen Schäden.

8. Rücktrittsrecht / Vertragsauflösung

8.1. Der Werbeauftraggeber und/oder die Agentur kann, sofern die Parteien nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbaren, bis zu drei Wochen vor dem ersten Ausstrahlungsdatum vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Für Dauerwerbesendungen, Longspots (Sendeaufträge mit einer Länge von 60 Sekunden und länger) sowie für Programmsponsoring bestehen keine Rücktrittsmöglichkeiten.

8.2. 4-7 Tage vor dem ersten Ausstrahlungsdatum können Buchungsänderungen schriftlich beantragt werden. Bewirken diese Änderungen einen Minderumsatz netto/netto von mehr als 10% gegenüber dem ursprünglich gebuchten respektive unterschriebenen Werbevolumen, dann erhebt P Cinecom eine Kostenpauschale in Höhe von 20% des betroffenen Werbewerts zuzüglich MwSt.

8.3. Ein Rücktritt von verbindlichen Aufträgen/Festbestellungen 3 Tage vor der Ausstrahlung ist nicht mehr möglich. In diesem Fall stellt P Cinecom die gebuchte Werbezeit zu 100% in Rechnung.

8.4. Ein Rücktrittsantrag ist in jedem Fall schriftlich oder elektronisch an P Cinecom zu richten. Bei
Abwicklungen via „publiplan“ ist der Rücktrittsgrund ordnungsgemäss anzugeben. Ein Rücktrittsantrag ist nur wirksam, wenn und sobald P Cinecom ihm ausdrücklich und schriftlich oder elektronisch zugestimmt hat.

8.5. P Cinecom kann von rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen ohne Einhaltung der Kündigungsfrist und mit sofortiger Wirkung zurücktreten, wenn:

  • für P Cinecom bzw. für die von ihr vertretenen Fernsehsender nicht vorhersehbare und/oder nicht zu vertretende Änderungen des Programms erfolgen
  • der Werbeauftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt
  • der Werbeauftraggeber und/oder die Agentur trotz Abmahnung gegen diese AGB verstösst

In diesen Fällen sind jegliche Ansprüche des Werbeauftraggebers und/oder der Agentur ausgeschlossen. Die Kosten für bereits ausgestrahlte Werbespots werden dem Werbeauftraggeber vollumfänglich in Rechnung gestellt.  P Cinecom behält sich Schadenersatzforderungen und weitere Ansprüche vor.

9. Sendeunterlagen und Sendematerial

9.1. Der Werbeauftraggeber und/oder der von ihm beauftragte Vertragspartner verpflichtet sich, P Cinecom die Sendeunterlagen und das physische oder elektronische Sendematerial mindestens zehn Arbeitstage vor dem ersten Ausstrahlungstermin zur Verfügung zu stellen. Für TV-Spots welche digital angeliefert werden, kann die Anlieferungszeit auf minimal 5 Arbeitstage reduziert werden. In diesem Fall muss P Cinecom mindestens 10 Arbeitstage vor Erstaus-strahlung schriftlich oder per E-Mail über die digitale Anlieferung informiert werden.

9.2. Die Sendeunterlagen und das Sendematerial müssen der „TV-Spotanlieferung“ entsprechen (einsehbar auf www.cinecom.ch). Die Qualität des Sendematerials in technischer und inhaltlicher Hinsicht (siehe auch Ziffer 3) liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Werbauftraggebers Vertragspartners.

9.3. Die Übermittlung der Sendeunterlagen und des Sendematerials erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Werbeauftraggebers und/oder des von ihm Beauftragten. P Cinecom haftet weder für einen Verlust noch für eine Beschädigung von Daten (bzw. Sendeunterlagen/Sendematerial), welche mittels Verwendung von elektronischen Kommunikationsmitteln (E-Mail, Internet etc.) oder per Post/Kurier etc. zugestellt oder versendet werden.

9.4. P Cinecom kann für die vereinbarte und verbindlich gebuchte Werbezeit die geschuldete Vergütung dem Werbeauftraggeber und/oder dem von ihm Beauftragten vollständig in Rechnung stellen, wenn die Sendeunterlagen/das Sendematerial aus Umständen, die der Werbeauftraggeber und/oder der von ihm Beauftragte zu vertreten hat, nicht zur Ausstrahlung kommt. Dies gilt insbesondere, wenn P Cinecom Unterlagen oder Sendekopien nicht rechtzeitig, fehlerhaft oder falsch gekennzeichnet zur Verfügung gestellt oder nachträglich abgeändert wurden. In diesen Fällen lehnt P Cinecom jegliche Haftung für eine ordnungsgemässe Ausstrahlung ab, allfällig entstandene Zusatzkosten für P Cinecom und/oder dem betroffenen Fernsehsender können dem Werbeauftraggeber und/oder dem von ihm Beauftragten ebenfalls in Rechnung gestellt werden.

9.5. Wird ein Werbespot aus Gründen, die P Cinecom zu vertreten hat, nicht oder falsch ausgestrahlt, stellt P Cinecom die geschuldete Durchführung des Auftrags, nach billigem Ermessen von P Cinecom unterliegender Wahl, durch unverzügliche Ersatzschaltungen an einem Programmplatz innerhalb der vereinbarten Preisgruppe sicher. Sonstige Ansprüche, insbesondere auf vollständige oder teilweise Auflösung des Vertragsverhältnisses oder auf direkten oder indirekten Schadenersatz, sind ausgeschlossen.

9.6. Die Sendeunterlagen/das Sendematerial werden weder aufbewahrt noch zurückgeschickt.

10. Programmänderungen / Mängel

10.1. Kann die termingerechte Ausstrahlung des Werbespots aus Gründen, welche im Programm liegen, wegen höherer Gewalt (z.B. aus technischen Gründen) oder von P Cinecom zu vertretender Umstände nicht eingehalten werden, informiert P Cinecom den Werbeauftraggeber und/oder die Agentur schriftlich oder elektronisch. Bei Abwicklung via „publiplan“ erfolgt die Information durch automatisch generierte E-Mails an den publiplan-Vertragspartner. In diesem Fall werden die Umdisponierungen - soweit zeitlich möglich und sofern es sich nicht um eine unerhebliche Verschiebung handelt - mit dem betroffenen Werbeauftraggeber und/oder der Agentur abgesprochen und in seinem Sinne verschoben oder ersetzt. Bei Abwicklung via „publiplan“ kann der publiplan-Vertragspartner die Umdisponierung – soweit zeitlich möglich - selber ohne Kostenfolge durchführen. Weitergehende Ansprüche stehen dem Werbeauftraggeber und/oder der Agentur weder gegenüber P  Cinecom noch gegenüber dem betroffenen Fernsehsender zu.

10.2. Bei einer geringfügigen zeitlichen Verlagerung einzelner Werbeinseln, etwa aus Gründen die im Programm liegen oder technischen Gründen, bleibt der Preis bestehen. P Cinecom ist nicht verpflichtet, den Werbeauftraggeber und/oder die Agentur schriftlich oder elektronisch zu informieren. Bei erheblichen Veränderungen/Verschiebungen wird der Werbeauftraggeber und/oder die Agentur unverzüglich hierüber in Kenntnis gesetzt; bei Abwicklungen via „publiplan“ erfolgt die Information durch ein automatisch generiertes E-Mail. Unter erheblichen Veränderungen/Verschiebungen sind u.a.  Preisänderungen, Genre-Änderungen, zeitliche Ausstrahlungsverschiebungen von mehr als 60 Minuten sowie Ausstrahlungen ausserhalb des Tages bzw. Kampagnenzeitraums zu verstehen. Sofern der Werbeauftraggeber und/oder die Agentur der Veränderung/Verschiebung nicht unverzüglich zustimmt oder schriftlich widerspricht bzw. bei Abwicklung via „publiplan“ die automatisch generierte Ersatzbuchung akzeptiert oder eine eigene Ersatzspotbuchung vornimmt, gilt dies als Einverständnis.

10.3. Der Werbeauftraggeber und/oder der von ihm dafür Beauftragte hat die von ihm platzierten Werbespots während der Ausstrahlung oder unverzüglich danach zu prüfen und allfällige Mängel (z.B. fehlerhaftes Erscheinen, Nichterscheinen) spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ausstrahlung schriftlich oder elektronisch P Cinecom mitzuteilen. Ansonsten gilt die Ausführung des Auftrags als genehmigt. Im Falle eines von P Cinecom oder des betroffenen Fernsehsenders zu vertretenden Mangels kann der Werbeauftraggeber und/oder der von ihm Beauftragte nur Nachbesserung verlangen, weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Unter Nachbesserung ist die Ausstrahlung in einem vergleichbaren Programmumfeld und/oder in der gleichen Tarifgruppe zu verstehen.

11. Haftung seitens P Cinecom

11.1. Die Haftung von P Cinecom ist soweit als gesetzlich zulässig ausgeschlossen. P Cinecom haftet für etwaige Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Hilfspersonenhaftung ist ausgeschlossen. Die Haftung von P Cinecom beschränkt sich jeweils maximal auf den Betrag des Werbeauftrages, in keinem Fall aber mehr als 50'000 Fr.

11.2. Keine Haftung besteht für mittelbare (indirekte) Schäden, Folgeschäden oder entgangener Gewinn.

11.3. In allen Fällen der Zurückweisung, Verschiebung, vorzeitigen Beendigung oder Nichtausstrahlung von rechtsverbindlich angenommenen Sendeaufträgen ist ein allfälliger Anspruch des Vertragspartners auf die Rückerstattung des Grundpreises gemäss Ziffer 2 beschränkt. Weitere Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.

12. Schlussbestimmungen: Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Änderungen

12.1. Diese Vereinbarung untersteht schweizerischem Recht, insbesondere den Bestimmungen über den Werkvertrag gemäss Art. 363 ff. Obligationenrecht.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich.

12.2. Individuelle, den Werbeauftraggeber und/oder dem von ihm beauftragten Vertragspartner und/oder die Agentur betreffende Ergänzungen, Nebenabreden oder die Aufhebung dieser AGB, insbesondere aber auch Abweichungen vom Schriftformerfordernis, bedürfen der Schriftform.

12.3. P Cinecom ist berechtigt, die AGB jederzeit zu ändern. Änderungen der AGB werden 7 Tage vor deren Inkrafttreten auf der Website der P Cinecom veröffentlicht. Aktive Werbeauftraggeber und/oder Agenturen werden in diesem Fall schriftlich oder elektronisch über die Aufschaltung der neuen AGB informiert.

12.4. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen im Zweifel nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll vielmehr eine Regelung gelten, die in rechtlichzulässiger Weise dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

12.5. Der Kunde verzichtet auf die Verrechnung allfälliger Forderungen.

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