Publicitas AG | Wir kennen die Medien.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNEN
Kinowerbung national

A. Anwendbarkeit
1. Geschäftsbeziehungen zwischen Publicitas Cinecom und Kunden
1.1. Die Publicitas Cinecom AG, nachfolgend Publicitas Cinecom genannt, vermarktet und verkauft Werbezeit in Schweizer Kinos (Säle, Adscreens und Open-Air Veranstaltungen) und ist für die Ausstrahlung der Werbemittel der Kunden durch die entsprechenden Kinobetreiber besorgt.
1.2. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen regeln die vertraglichen Beziehungen, nachfolgend Werbeaufträge genannt, zwischen Publicitas Cinecom und den Kunden und betreffen die Ausstrahlung von Werbemitteln der Kunden. Publicitas Cinecom schliesst die Werbeaufträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ab.
1.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Werbeaufträge im nationalen Kinowerbemarkt und schliessen die Geschäftsbedingungen des Kunden aus, selbst wenn diese ausschliessliche Geltung beanspruchen sollten.


B. Vertragsabwicklung
2. Vertragsabschluss
2.1. Der Vertrag (Werkvertrag) kommt durch die von Publicitas Cinecom dem Kunden vorgelegte, von diesem unterzeichnete und an Publicitas Cinecom retournierte schriftliche Bestätigung (per Brief, Fax, elektronische Übermittlung oder Übergabe) des Werbeauftrags oder in Ausnahmefällen ersatzweise durch mündliche Bestätigung des Werbeauftrags durch den Kunden zustande.
2.2. Jeder Werbeauftrag muss den Kunden und den Inhalt des Werbemittels bezeichnen. Lässt sich der Kunde durch eine Werbe- oder Media-Agentur vertreten, muss ihn die Agentur namentlich benennen. Publicitas Cinecom hat das Recht, von der Agentur eine unterzeichnete Handlungsvollmacht des Kunden zu verlangen.
2.3. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Kunde, dass er sämtliche zur Ausstrahlung erforderlichen Verwendungs- und Nutzungsrechte, insbesondere das Senderecht, erworben und abgegolten hat, und gibt Publicitas Cinecom unaufgefordert die SUISA-Nummer des Werbespots an.
2.4. Platzierungswünsche können nur unverbindlich berücksichtigt werden. Der Ausschluss von konkurrierenden Produkten, Dienstleistungen oder Unternehmen ist nicht möglich.

3. Ausstrahlung der Werbemittel
3.1. Die Werbeaufträge beinhalten eine minimale Einschaltdauer der Werbemittel von einer Einschaltwoche. Eine Einschaltwoche dauert in der Deutschschweiz von Donnerstag bis und mit Mittwoch, in der Westschweiz von Mittwoch bis und mit Dienstag, und im Tessin von Freitag bis und mit Donnerstag.
Für Cine-Picture oder Cine-Motion Werbeformate gilt eine minimale Einschaltdauer von einem Kalendermonat.
3.2. Die Kinobetreiber strahlen die Werbemittel nach dem angekündigten Vorstellungsbeginn im Saal (Einlasslicht) aus.
3.3. Die Änderung der Dauer der Werbemittel ist unter Vorbehalt der verfügbaren Werbezeit bis drei Wochen vor der erstmaligen Ausstrahlung des Werbemittels möglich. Entstehen dadurch Minderungen im Vergleich zum ursprünglich gebuchten finanziellen Volumen, so verpflichtet sich der Kunde, die Differenz durch Neubu-chungen innerhalb eines Kalendermonates zu kompensieren. Bei weniger als drei Wochen vor der erstmali-gen Ausstrahlung erfolgenden Verkürzungen der Dauer der Werbemittel fakturiert Publicitas Cinecom dem Kunden vollumfänglich die ursprünglich vereinbarte Dauer.
3.4. Publicitas Cinecom und der Kunde legen die Einschaltdaten der Werbemittel in detaillierten Einschaltplänen fest. Publicitas Cinecom bemüht sich, diese Pläne bestmöglich einzuhalten.
3.5. Terminverschiebungen oder sonstige Änderungen der vereinbarten Einschaltpläne seitens des Kunden sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Publicitas Cinecom gültig. Publicitas Cinecom kann Verschiebungen oder Unterbrechungen von Einschaltplänen zustimmen, wenn ausfallende Teile innerhalb von 12 Monaten nachgeholt werden.
3.6. Kann Publicitas Cinecom ein Werbemittel in einem gewählten Kino nicht ausstrahlen lassen (Umbau, temporäre Schliessung, etc.), so leistet Publicitas Cinecom ohne den Kunden vorgängig zu informieren gleichwertigen Ersatz.

4. Vertrags-Rücktritt
4.1. Die zwischen dem Kunden und Publicitas Cinecom vereinbarten Werbeaufträge sind verbindlich. In Ausnahmefällen kann der Kunde von einem Werbeauftrag bis sieben Wochen vor der erstmaligen Ausstrahlung des Werbemittels ohne Kostenfolge zurücktreten, falls er Publicitas Cinecom rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist eine schriftliche Stornierung zukommen lässt. Der Rücktritt steht unter der Bedingung der schriftlichen Zustimmung durch Publicitas Cinecom.
4.2. Will der Kunde einen Werbeauftrag innerhalb von sieben bis drei Wochen vor der erstmaligen Ausstrahlung des Werbemittels stornieren, schuldet er Publicitas Cinecom 80% des betroffenen Auftragsvolumens.
4.3. Weniger als drei Wochen vor der erstmaligen Ausstrahlung eines Werbemittels ist ein Rücktritt nicht mehr möglich.
4.4. Für Cine-Picture- und Cine-Motion-Werbebuchungen gelten folgende abweichende Rücktrittsregelungen:  Ein Rücktritt von bereits verbindlich getätigten Buchungen bedarf der schriftlichen Zustimmung von Publicitas Cinecom. Publicitas Cinecom ist in einem solchen Fall berechtigt, eine Entschädigung von mindestens 50% des Preises, der bei Vertragskündigung verbindlich gebuchten aber noch nicht ausgestrahlten Werbemittel, vom Kunden zu verlangen. Zudem muss der Kunde im Rahmen des Werbeauftrages gewährte Rabatte zurückerstatten.

5. Haftung für den Inhalt der Werbung
5.1. Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass das Werbemittel nicht gegen wettbewerbs-, werbe-, materialgüter- oder sonstige rechtliche Bestimmungen der Schweiz oder gegen die Grundsätze der Lauterkeitskommission verstösst. Er trägt somit die alleinige Verantwortung für den Inhalt der Werbung. Tabak und Alkoholwerbung unterliegen besonderen kantonalen gesetzlichen Regelungen.
5.2. Der Kunde stellt Publicitas Cinecom und die Kinobetreiber bzw. deren Organe, Mitarbeiter und Hilfsper-sonen von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Er ist in jedem Fall verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit Ansprüchen Dritter oder in sonstigen Verfahren anfallende gerichtlichen oder aussergerichtlichen Kosten zu übernehmen.
5.3. Kann das Werbemittel nicht ausgestrahlt werden, weil der Kunde den genannten Pflichten nicht oder nur unvollständig nachgekommen ist, bleibt er zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Werbeauftrages verpflichtet. Er kann jedoch Publicitas Cinecom ein rechtlich zulässiges Ersatz-Werbemittel zukommen lassen.

6. Ablehung von Werbemitteln durch Publicitas Cinecom

6.1. Werbemittel mit religiösem oder politischem Inhalt bedürfen einer speziellen Genehmigung und sind der Publicitas Cinecom zur Vorabklärung mit den Kinobetreibern vorzulegen.
6.2. Publicitas Cinecom behält sich vor, auch bereits angenommene Werbemittel im Nachhinein aus rechtlichen Gründen oder aus Rücksicht auf politische oder kommerzielle Überlegungen von Publicitas Cinecom oder des Kinobetreibers abzulehnen. Der Kunde wird darüber sofort informiert.
6.3. Erfolgt die Ablehnung aus rechtlichen Überlegungen, fakturiert Publicitas Cinecom dem Kunden die ihr daraus entstehenden Umtriebe, höchstens aber 80% des vereinbarten Auftragsvolumens. Erfolgt die Ablehnung aus politischen oder kommerziellen Überlegungen der Publicitas Cinecom oder des Kinobetreibers, werden dem Kunden keinerlei Kosten in Rechnung gestellt. Weitere Ansprüche des Kunden werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

7. Sendeunterlagen und Sendematerial
7.1. Der Kunde verpflichtet sich, Publicitas Cinecom die Sendeunterlagen und das Sendematerial mindestens sechs Arbeitstage vor dem ersten Ausstrahlungstermin zur Verfügung zu stellen. Werbezeit für Werbemittel, welche wegen verspäteter Lieferung nicht gezeigt werden können, wird in Rechnung gestellt.
7.2. Das Werbemittel und die Form der Anlieferung müssen den zusammen mit der Offerte kommunizierten technischen Spezifikationen entsprechen.
7.3. Die physische oder digitale Übermittlung der Werbemittel erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
7.4. Werden die Werbemittel verspätet zugestellt oder nachträglich noch abgeändert, lehnt Publicitas Cinecom jegliche Haftung für eine ordnungsgemässe Vorführung ab. Werden Werbemittel nicht oder falsch gesendet, weil das Werbemittel oder die dazugehörigen Sendeunterlagen unrichtig, ungenügend oder mangelhaft gekennzeichnet oder geliefert wurden, werden der vereinbarte Werbeauftrag sowie die Publicitas Cinecom und Dritten daraus entstandenen Zusatzkosten dem Kunden in Rechnung gestellt.
7.5. Die Bereitstellung der angelieferten Werbemittel erfolgt durch Publicitas Cinecom oder ein von Publicitas Cinecom bestimmtes Unternehmen. Dabei wird sichergestellt, dass ein einheitlicher Qualitätslevel eingehalten wird. Publicitas Cinecom stellt dem Kunden die Kosten für die Bereitstellung in Rechnung.
7.6. Der Tonlevel der Werbemittel muss bei 82 dBLeq(m) liegen, ansonsten sich Publicitas Cinecom vorbehält, den Tonlevel beim Bereitstellen normgerecht abmischen zu lassen und die entstandenen Kosten zu marktüblichen Preisen in Rechnung zu stellen.

8. Cinema Admission Monitor
8.1. Publicitas Cinecom erstellt auf der Basis der Kinoeintritte der letzten 3 Jahre den Cinema Admission Monitor (CAM). Mittels CAM erhält der Auftraggeber eine Leistungsvorgabe für seinen Auftrag. Bei einer Un-terschreitung dieser Vorgabe über die gesamte Kampagne hinweg wird nach Kampagnenende ab 11 % mit 1 % bzw. bei 12 % mit 2 % usw. in Form von Werbezeit kompensiert; eine Barauszahlung ist nicht möglich.
8.2. Kompensationen müssen innerhalb von 1 Jahr nach Feststellung abgebaut werden. Ein Abbau kann nur in Zusammenhang mit bezahlten Kinokampagnen erfolgen; eine reine Kompensationskampagne kann nicht geschaltet werden.
8.3. Für Cine-Picture und Cine-Motion-Kampagnen erfolgt keine Auswertung und Kompensation nach CAM.

9. Preise und Fakturierung
9.1. Massgebend für die derzeit geltenden Preise sind die aktuellen Tarife von Publicitas Cinecom. Sie enthalten keine Produktionskosten, Steuern oder sonstige Abgaben
9.2. Die Tarife können jederzeit angepasst werden und treten auch bei laufenden Werbeaufträgen sofort in Kraft, wobei Publicitas Cinecom in einem solchen Fall verpflichtet ist, die Tarifänderungen den Kunden in geeigneter Form mitzuteilen. Der Kunde hat bei einer Preiserhöhung bei laufenden Werbeaufträgen ein Rücktrittsrecht. Die Preiserhöhung gilt als anerkannt, sofern der Kunde nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen seit Zugang der Mitteilung dieser schriftlich widerspricht. Das Schweigen des Kunden gilt als Annahme.
9.3. Die Ausstrahlung der Werbemittel wird in einem Betrag oder in Raten fakturiert. Eine allfällige Schlussabrechnung wird nach Ablauf des Werbeauftrages erstellt. Die Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt ohne Abzüge zu bezahlen. Publicitas Cinecom kann Vorauszahlung verlangen.
9.4. Nach Ablauf der Zahlungsfrist fällt der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug und hat Verzugszinsen von 5% zu bezahlen. Publicitas Cinecom kann den Kunden zusätzlich mahnen. Die Kosten von CHF 30.00 je Mahnung trägt der Kunde.

10. Beschränkung der Haftung von Publicitas Cinecom
10.1. Publicitas Cinecom haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
10.2. Publicitas Cinecom haftet nicht für ihre  Hilfspersonen.
10.3. Betragsmässig ist die Haftung beschränkt auf den Betrag des Auftragsvolumens der ausgefallenen oder nicht vertragskonform erfolgten Ausstrahlung des vom Kunden gebuchten Werbemittels. Die Haftung für darüber hinausgehenden Schaden wird ausdrücklich wegbedungen.


C. Weitere Bestimmungen

11. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
11.1. Die Werbeaufträge unterstehen schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich.

12. Schrifterfordernis, Teilungültigkeit
12.1. Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung der Werbeaufträge oder dieser Geschäftsbedingungen, insbesondere aber auch Abweichungen vom Schriftformerfordernis, bedürfen der Schriftform.
12.2. Sollte eine Bestimmung der Werbeaufträge oder dieser Geschäftsbedingungen ungültig sein oder wer-den, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

13. Inkrafttreten
Die vorliegenden Geschäftsbedingungen treten am 1. Juni 2010 in Kraft und ersetzen alle früheren Fassungen.


Zürich, Mai 2010

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